So funktioniert die Grundsicherung im Alter
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert das Existenzminimum, wenn Rente und Erspartes nicht reichen. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz (563 € allein, je 506 € für Paare), eventuellen Mehrbedarfen (z. B. 17 % bei Merkzeichen G) und den angemessenen Wohnkosten. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen – nach großzügigen Freibeträgen für Grundrente, private Vorsorge und Arbeit.
Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld (SGB II) ändert an dieser Leistung nichts: Die Grundsicherung im Alter bleibt eine eigene Leistung nach SGB XII beim Sozialamt.
Freibeträge 2026: Was nicht angerechnet wird
| Einkommen | Freibetrag | Maximal |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente mit ≥33 J. Grundrentenzeiten | 100 € + 30 % des übersteigenden Betrags | 281,50 € |
| Betriebsrente, Riester, Rürup | 100 € + 30 % des übersteigenden Betrags | 281,50 € |
| Erwerbseinkommen (auch Minijob) | 30 % vom Brutto | 281,50 € |
| Sonstiges Einkommen | Versicherungspauschale | 30 € |
Die drei 281,50-€-Freibeträge gelten nebeneinander – wer Grundrente, Betriebsrente und Minijob kombiniert, kann über 800 € anrechnungsfrei behalten.
Beispiele
| Situation | Bedarf | angerechnet | Grundsicherung |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend, 900 € Rente mit Grundrentenzeiten, 500 € Warmmiete | 1.063,00 € | 588,50 € | 474,50 € |
| Wie oben, aber ohne Grundrentenzeiten | 1.063,00 € | 870,00 € | 193,00 € |
| Ehepaar, 1.400 € Rente, Merkzeichen G, 620 € Warmmiete | 1.718,02 € | 1.370,00 € | 348,02 € |
| Alleinstehend, 700 € Rente + 400 € Minijob, Grundrentenzeiten, 540 € Warmmiete | 1.103,00 € | 670,00 € | 433,00 € |
Häufige Fragen
Wer bekommt Grundsicherung im Alter?
Bei welcher Rente bekomme ich 2026 Grundsicherung?
Was ist der Rentenfreibetrag bei Grundrentenzeiten?
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Müssen meine Kinder für mich zahlen?
Darf ich neben der Grundsicherung arbeiten?
Wird Wohngeld angerechnet?
Quellen: §§ 41–46b, § 82, § 82a, § 90 SGB XII; DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026. Stand: 01.07.2026.