Pflichtverletzungen: einheitlich 30 %
Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ablehnt oder abbricht, erhält eine Kürzung des Regelbedarfs um 30 % für 3 Monate. Das frühere Stufenmodell (10 % → 20 % → 30 %) gilt seit dem 01.07.2026 nicht mehr – die Höchstkürzung greift sofort. Bei Regelbedarfsstufe 1 sind das 168,90 € im Monat.
Meldeversäumnisse: die neue Eskalationsleiter
- 1. verpasster Termin: noch keine Kürzung – aber Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung ernst nehmen.
- 2. verpasster Termin: 30 % Kürzung des Regelbedarfs für 1 Monat (§ 32 n.F.).
- Ab dem 3. Termin: vollständiger Entzug des Regelbedarfs, bis der Termin nachgeholt wird (§ 32a); die Kosten der Unterkunft zahlt das Jobcenter direkt an den Vermieter.
Vollsanktion und Nichterreichbarkeit
Bei Totalverweigerung – der wiederholten, grundlosen Ablehnung zumutbarer Arbeit – entfällt der Regelbedarf komplett für mindestens einen, höchstens zwei Monate (§ 31a Abs. 7; in Kraft seit 23.04.2026). Noch weiter geht die Nichterreichbarkeitsfiktion (§ 7b Abs. 4): Wer sich nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats persönlich beim Jobcenter meldet, verliert den gesamten Anspruch – einschließlich der Miete. Bei späterem Erscheinen wird rückwirkend gezahlt, aber um 30 % gekürzt.
Wichtig: Auch während einer Sanktion bleiben Kranken- und Pflegeversicherung bestehen (symbolischer Beitrag von 1 €/Monat). Mehrbedarfe und die Leistungen für Kinder der Bedarfsgemeinschaft werden nicht gekürzt.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 05.11.2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass Kürzungen über 30 % hinaus nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind – etwa wenn Betroffene eine zumutbare Arbeit willentlich verweigern und die Kürzung endet, sobald sie mitwirken. Die neuen Regeln berufen sich auf diese Ausnahme; ob sie vor Gericht Bestand haben, werden die Sozialgerichte klären.