Der Zeitplan der Reform
- 17.12.2025 – Kabinettsbeschluss zum „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (13. SGB-II-ÄndG).
- 05.03.2026 – Beschluss im Bundestag.
- 27.03.2026 – Zustimmung des Bundesrats.
- 22.04.2026 – Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107).
- 23.04.2026 – Vollsanktion bei Totalverweigerung (§ 31a Abs. 7 SGB II) tritt in Kraft.
- 01.07.2026 – Alle übrigen Änderungen treten in Kraft; die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld, das System „Neue Grundsicherung“.
Was bleibt gleich?
- Regelsätze: unverändert 563 € (Stufe 1) bis 357 € – siehe Regelsatz-Tabelle.
- Zuständigkeit: weiterhin das Jobcenter, Rechtsgrundlage bleibt das SGB II.
- Erwerbstätigen-Freibeträge (§ 11b): unverändert – siehe Aufstocken.
- Kindersofortzuschlag 25 € und Bildungspaket.
Was ändert sich?
- Schonvermögen: Karenzzeit abgeschafft; neu altersabhängige Freibeträge 5.000–20.000 € je Person – Details und Rechner unter Schonvermögen.
- Miete: In der 12-monatigen Karenzzeit wird die tatsächliche Kaltmiete nur noch bis 150 % der örtlich angemessenen Bruttokaltmiete übernommen – siehe Kosten der Unterkunft.
- Sanktionen: einheitlich 30 % für 3 Monate, verschärfte Folgen bei Meldeversäumnissen bis zum vollen Leistungsentzug – siehe Sanktionen & Pflichten.
- Erreichbarkeit: Wer sich auf Aufforderung nicht binnen eines Monats persönlich meldet, verliert den gesamten Anspruch inklusive Miete (§ 7b Abs. 4 SGB II).
Übergang: altes und neues Recht parallel
Die neuen Regeln greifen für Bestandsfälle erst ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt. Bis dahin gilt das alte Bürgergeld-Recht weiter – beim Schonvermögen sogar mit ausdrücklicher Übergangsvorschrift (§ 311 SGB II). Die Jobcenter dürfen die Bezeichnung „Bürgergeld“ noch bis Ende 2026 verwenden; Bescheide mit altem Namen sind also nicht fehlerhaft.
Nicht verwechseln: Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII (Sozialamt) heißt schon immer so und wurde durch die Reform nicht verändert. Für Rentnerinnen und Rentner gilt der eigene Rechner.
Häufige Fragen
Ist das Grundsicherungsgeld dasselbe wie das Bürgergeld?
Im Kern ja: Es ist die Leistung nach dem SGB II für erwerbsfähige Menschen, zuständig bleibt das Jobcenter, die Regelsätze sind unverändert. Geändert wurden vor allem der Name, das Schonvermögen, der Miet-Deckel in der Karenzzeit sowie Mitwirkungspflichten und Sanktionen.
Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Nein. Laufende Bürgergeld-Bewilligungen laufen unverändert weiter. Die neuen Regeln greifen erst mit dem nächsten Bewilligungsabschnitt – ein Neuantrag ist nicht nötig.
Warum steht auf meinem Bescheid noch „Bürgergeld“?
Die Jobcenter dürfen die alte Bezeichnung übergangsweise bis zum 31.12.2026 weiterverwenden. Beide Begriffe meinen dieselbe Leistung nach dem SGB II.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter?
Das Grundsicherungsgeld (SGB II, Jobcenter) ist für Erwerbsfähige bis zur Regelaltersgrenze. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Sozialamt) gilt für Menschen ab der Regelaltersgrenze oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung – sie war von der Reform 2026 nicht betroffen.
Sinken oder steigen die Leistungen durch die Reform?
Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert (563 € für Alleinstehende). Einschnitte gibt es punktuell: strengere Sanktionen, ein Miet-Deckel in der Karenzzeit und für Neufälle geringeres Schonvermögen bei Jüngeren.
Seit wann gilt das neue Recht?
Das Gesetz wurde am 22.04.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Vollsanktion bei Totalverweigerung gilt seit dem 23.04.2026, alle übrigen Änderungen seit dem 01.07.2026.