Regelbedarfsstufe 1 im Detail
Stufe 1 gilt 2026 für: Alleinstehende / Alleinerziehende. Volljährig, eigener Haushalt. Zusammen mit den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen ergibt sich der Gesamtanspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe.
Entwicklung Stufe 1 (2023–2026)
| Jahr | Regelsatz Stufe 1 |
|---|---|
| 2023 | 502 € |
| 2024 | 563 € |
| 2025 | 563 € |
| 2026 | 563 € |
Nach der Inflations-Erhöhung 2024 um gut 12 % blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändert (Nullrunde). Die Fortschreibungsformel hätte rechnerisch weniger ergeben (Stufe 1: 557 €), der gesetzliche Besitzschutz § 28a Abs. 5 SGB XII verhindert aber Kürzungen.
Beispiel: Eine alleinstehende Person ohne Einkommen zahlt 610 € Warmmiete. Der Anspruch beträgt 1.173,00 € (Regelsatz 563 € + Miete).
Andere Stufen im Vergleich
Häufige Fragen
Wie hoch ist Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026?
Wer bekommt Stufe 1?
Was ist im Regelsatz enthalten?
Bekomme ich als Person der Stufe 1 Kindersofortzuschlag?
Quellen
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243)
- § 20, § 72 SGB II; § 28, § 28a SGB XII mit Anlage
- BMAS – Bekanntmachung der Regelbedarfsstufen
Stand: 01.07.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.