Regelbedarfsstufe 6 im Detail
Stufe 6 gilt 2026 für: Kinder 0–5 Jahre. Zusammen mit den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen ergibt sich der Gesamtanspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe.
Entwicklung Stufe 6 (2023–2026)
| Jahr | Regelsatz Stufe 6 | + Kindersofortzuschlag |
|---|---|---|
| 2023 | 318 € | 343 € |
| 2024 | 357 € | 382 € |
| 2025 | 357 € | 382 € |
| 2026 | 357 € | 382 € |
Nach der Inflations-Erhöhung 2024 um gut 12 % blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändert (Nullrunde). Die Fortschreibungsformel hätte rechnerisch weniger ergeben (Stufe 1: 557 €), der gesetzliche Besitzschutz § 28a Abs. 5 SGB XII verhindert aber Kürzungen.
Beispiel: Alleinerziehend mit einem 3-jährigen Kind (Stufe 6). Gesamtanspruch: 1.386,00 € (Erwachsener 563 € + Kind 357 € + KSZ 25 € + Mehrbedarf + Miete).
Andere Stufen im Vergleich
Häufige Fragen
Wie hoch ist Regelbedarfsstufe 6 im Jahr 2026?
Wer bekommt Stufe 6?
Was ist im Regelsatz enthalten?
Bekomme ich als Person der Stufe 6 Kindersofortzuschlag?
Quellen
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243)
- § 20, § 72 SGB II; § 28, § 28a SGB XII mit Anlage
- BMAS – Bekanntmachung der Regelbedarfsstufen
Stand: 01.07.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.