Regelbedarfsstufe 5 2026

390 € + 25 € KSZ für Kinder 6–13 Jahre. Grundsicherungsgeld (Bürgergeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter.

Stufe 5: 390 €Nullrunde 2026Stand: 01.07.2026
Neu 2026Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld (Neue Grundsicherung). Zuständig bleibt das Jobcenter, die Regelsätze bleiben 2026 unverändert – verschärft wurden vor allem Mitwirkungspflichten und Sanktionen.

Regelbedarfsstufe 5 im Detail

390 €Regelsatz Stufe 5 2026
+ 25 €Kindersofortzuschlag (§ 72 SGB II)
Kinder 6–13 JahreSiehe FAQ unten

Stufe 5 gilt 2026 für: Kinder 6–13 Jahre. Zusammen mit den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen ergibt sich der Gesamtanspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe.

Entwicklung Stufe 5 (2023–2026)

JahrRegelsatz Stufe 5+ Kindersofortzuschlag
2023348 €373 €
2024390 €415 €
2025390 €415 €
2026390 €415 €

Nach der Inflations-Erhöhung 2024 um gut 12 % blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändert (Nullrunde). Die Fortschreibungsformel hätte rechnerisch weniger ergeben (Stufe 1: 557 €), der gesetzliche Besitzschutz § 28a Abs. 5 SGB XII verhindert aber Kürzungen.

Beispiel: Alleinerziehend mit einem 9-jährigen Kind (Stufe 5). Gesamtanspruch: 1.419,00 € (Erwachsener 563 € + Kind 390 € + KSZ 25 € + Mehrbedarf + Miete).

Andere Stufen im Vergleich

Häufige Fragen

Wie hoch ist Regelbedarfsstufe 5 im Jahr 2026?
Stufe 5 beträgt 390 € im Monat, zuzüglich 25 € Kindersofortzuschlag (§ 72 SGB II). Der Betrag blieb 2026 gegenüber 2024 und 2025 unverändert (Besitzschutz § 28a Abs. 5 SGB XII).
Wer bekommt Stufe 5?
Kinder 6–13 Jahre. Maßgeblich ist der Geburtstag: ab dem Monat, in dem das Kind 6 Jahre alt wird, gilt diese Stufe.
Was ist im Regelsatz enthalten?
Der Regelsatz deckt Ernährung, Kleidung, Strom (ohne Heizung), Hausrat, Telefon/Internet, Verkehr und Teilhabe. Nicht enthalten sind Miete und Heizung (werden gesondert übernommen), Mehrbedarfe und Erstausstattungen.
Bekomme ich als Person der Stufe 5 Kindersofortzuschlag?
Ja. Kindersofortzuschlag von 25 € wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt (§ 72 SGB II), insgesamt also 415 €.

Quellen

Stand: 01.07.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.